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22. April 2024

E.ONe.on
Qualitätshinweise

unser Produktpartner E.ON möchte Sie nochmals darauf aufmerksam machen, folgende Qualitätshinweise bei der Akquise zu beachten:
  • Vorstellung beim Kunden mit Vor- und Nachnamen und Nennung, in wessen Auftrag man unterwegs ist
  • nicht behaupten, als Mitarbeiter oder im Auftrag eines anderen (örtlichen) Energieversorgers unterwegs zu sein
  • nicht behaupten, man wolle eine Zählerablesung durchführen
  • eine umfangreiche und korrekte Kundenberatung durchführen und den Kunden darauf hinweisen, dass es sich um den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages handelt 
  • Kunden Daten auf Richtigkeit überprüfen lassen, bevor dieser unterschreibt (+Angabe der E-Mailadresse)
  • Kunden, die digital unterschreiben, erhalten den ausgefüllten Flyer „Information zu Ihrem digitalen Auftrag“ zur Einhaltung der vorvertraglichen Informationspflicht
  • Kunden, die einen Papierauftrag unterschreiben, erhalten eine ausgefüllte Auftragskopie (Kopie für Kunde) 
  • Halten Sie sich an den Code of conduct 
  • Fördern Sie durch Ihr Verhalten einen fairen Wettbewerb 
 
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Vermarktung der Produkte von E.ON.
 
 

eins energieeins energie in sachsen
Neue Preise zum 19.04.
 
unser Produktpartner eins energie möchte Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der Bonitätsprüfung aufgrund des Sonderzeichens systemseitige Fehler auftreten, die zu einer wiederholten und manuellen Überprüfung der Bonität führen. Daher muss darauf geachten werden, dass bei der Eingabe des Namens des Geschäftspartners keine Sonderzeichen (&/+/*/^/…) verwendet werden dürfen. Stattdessen muss das „und“ ausgeschrieben werden:
  • falsch: Max + Erika Mustermann
  • richtig: Max und Erika Mustermann

eins energie behält sich vor, Aufträge abzulehnen wenn die Vorgaben und Richtlinien nicht eingehalten werden.

Wir bitten Sie daher, Fehler wie diese zukünftig zu vermeiden!

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg bei der Vermarktung der Produkte von eins energie.

22. März 2024

romedia Vertriebromedia Vertrieb
Ab April steigt die Umsatzsteuer
für Gaslieferungen
von 7% auf 19% an!

Liebe Vertriebspartner,

ACHTUNG: Am 31.03.2024 endet die temporäre Senkung der Umsatzsteuer für Gaslieferungen. Ab dem 01.04.2024 gelten wieder 19% MwSt.

Im Rahmen der Energiekrise wurde der Mehrwertsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vorübergehend von 19% auf 7% gesenkt. Grundlage hierfür war das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Damit sollten die Bürger entlastet und eine bezahlbare Energieversorgung gesichert werden. Da die Energiepreise zwischenzeitlich deutlich gesunken sind, kann diese Maßnahme planmäßig zum 31.03.2024 auslaufen.

Überblick Mehrwertsteuersätze Gas:

  • Bis 30.09.2022 – 19% MwSt.
  • 01.10.2022 bis 31.03.2024 – 7% MwSt.
  • Ab 01.04.2024 – 19% MwSt.

NICHT VERWECHSELN: 
Gaspreisbremse und Senkung der Umsatzsteuer
Nicht zu verwechseln ist die jetzt anstehende Anhebung der Mehrwertsteuer für Gas mit dem Wegfall der Gaspreisbremse. Die Energiepreisbremsen galten vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 und sind damit bereits zum Jahresbeginn ausgelaufen.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Mehrwertsteueränderung?

Obwohl die Kosten für Gas durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer steigen, ergibt sich daraus kein Sonderkündigungsrecht für den Gasvertrag. Ändert sich der Gaspreis nicht und es wird lediglich die Steuererhöhung weitergegeben, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Gleichzeitig sind die Anbieter auch nicht verpflichtet, über die Steuererhöhung zu informieren.
Sollte sich jedoch zusätzlich zur Erhöhung der Mehrwertsteuer auch der Gaspreis ändern, so muss der Anbieter informieren und es ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht.

UNSER TIPP: 

Mit der Erhöhung der MwSt. steigen die Kosten für private Verbraucher deutlich. Dies kann insbesondere bei großen Verbräuchen sehr teuer werden und eine Tarifoptimierung kann sehr sinnvoll sein.

Ihr romedia-Team

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